Schenefeld
Dienstag 06. Januar 2009
 
 
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Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Schenefeld
vom 30.06.2000

in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 25.04.2002, in Kraft ab 26.04.2002
in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 28.11.2003, in Kraft ab 04.12.2003
in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 13.05.2005, in Kraft ab 19.05.2005
Aufgrund der §§ 4, 47d, 47e und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1996 (GVOBl. Schl. – Holst. S. 529 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl. – Holst. S. 474), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 22.06.2000  folgende Satzung für die Stadt Schenefeld erlassen:

 
Präambel
 
Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Aus diesem Grunde wird in Schenefeld ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet, der allen Kindern und Jugendlichen offen steht und sich als Interessenvertretung dieser Kinder und Jugendlichen in Schenefeld versteht. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll gefördert werden. Darüber hinaus soll der Kinder- und Jugendbeirat demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten. Damit soll dem verstärkten Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, sowie den Kinderkonventionen der UN und dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein Rechnung getragen werden.
 
§  1
 
 Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates
 
(1) In Schenefeld wird ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet, der die Interessen und Wünsche der Schenefelder Kinder und Jugendlichen vertritt.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat soll zur politischen Aufklärung der Kinder und Jugendlichen in Schenefeld beitragen, sich an der Kommunalpolitik in der Stadt Schenefeld beteiligen, durch gezielte Aktionen und Veranstaltungen sowie durch Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Institutionen die Situation, insbesondere das Freizeitangebot für Kinder und Jugendliche, verbessern, sich aktiv für demokratische und parlamentarische Grundsätze einsetzen,  Informations-arbeit durchführen und stets den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen suchen,  das vertrauensvolle und friedliche Miteinander aller in Schenefeld lebenden Kinder und Jugendlichen  fördern, die Belange beider Geschlechter berücksichtigen und ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und Konfessionen fördern.
 
§  2

Rechtsstellung
 
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Schenefeld. Seine Mitglieder sind parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgeld ist in der Satzung der Stadt Schenefeld über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) geregelt.
(3) Die Stadt Schenefeld versichert die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Ausschüsse und die Ratsversammlung in allen Angelegenheiten, die die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Schenefeld betreffen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse und der Ratsversammlung einzuladen; er entscheidet jedoch selbst über die Notwendigkeit der Teilnahme. Für die Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte an bzw. in den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse findet die Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5) Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirates wird von den Organen der Stadt ermöglicht und gefördert. Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Kinder- und Jugendbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zu unterrichten.

 
§  3

Aufgaben
 
(1) Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates sind insbesondere Beratung über grundsätzliche Fragen der Kinder- und Jugendarbeit und der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik in Schenefeld, Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Stadt Schenefeld, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen  betreffen, Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche in Schenefeld zu sein und deren Interessen gegenüber der Stadt Schenefeld wahrzunehmen.
(2) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung von Kindern und Jugendlichen der Stadt Schenefeld vom Vorstand des Beirates einberufen werden. Auf dieser Versammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit des Beirates. Aus der Mitte der Ver-sammlung können Anregungen und Wünsche an den Beirat gegeben werden.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat führt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit durch.
(4) Die Kinder und Jugendlichen im Kinder- und Jugendbeirat sollen im Rahmen des geltenden Rechts nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten eigenverantwortlich handeln können.
 
 
§  4

Zusammensetzung
  
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Schenefeld besteht aus 9 Kindern und Jugendlichen ab dem 14. bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode des jeweiligen Beirates über das 19. Lebensjahr hinaus im Beirat tätig sein können. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Ratsversammlung oder bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse der Stadt Schenefeld sein.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, soweit Ihnen nicht ein Grundmandat zusteht oder sie durch die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister eingesetzt sind. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Kinder- und Jugend-beirat der Stadt Schenefeld.
(4) Für den Fall, dass sich lediglich 9 oder weniger Kandidatinnen/Kandidaten bewerben, wird von einem Wahlverfahren nach der Wahlordnung abgesehen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister setzt dann die Kandidatinnen/Kandidaten ein und unterrichtet den zuständigen Ausschuss über die Zusammensetzung.
(5) Die Wahlzeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt 2 Jahre.
(6) Die Tätigkeit des jeweiligen Kinder- und Jugendbeirates endet zum Zeitpunkt der Konstituierung des neugewählten Beirates.

§  5

Vorstand
 
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/ zwei Stellvertretern der oder des Vorsitzenden, einer Kassenwartin/einem Kassen-wart sowie einer Schriftführerin/einem Schriftführer.
(3) Der Vorstand leitet die Beschlüsse des Beirates möglichst umgehend an die Verwaltung oder die Gremien der Stadt Schenefeld weiter. Er unterrichtet den Beirat über die Stellungnahmen, die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Stadt Schenefeld, die seine Angelegenheiten betreffen.
  
§  6

Sitzungen
 
(1) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, statt. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
(2) Auf die Sitzungen des Beirates ist durch Aushang hinzuweisen.
(3) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse aufzuzeichnen sind.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.

§ 7

Zuschuss
  
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat verfügt im Rahmen der von der Stadt Schenefeld zur Verfügung gestellten Mittel über einen eigenen, selbst zu verwaltenden Haushalt. Die Haushaltsmittel dürfen ausschließlich im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Der Beirat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Verwendung der Gelder.
(2) Gegenüber der Stadt Schenefeld ist ein Verwendungsnachweis über die verausgabten Mittel zu führen.

§  8

Auflösung
  
(1) Sollte der Kinder- und Jugendbeirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, kann die Ratsversammlung die Auflösung und Neu-wahlen des Beirates beschließen.
(2) Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Ratsversammlung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.

§  9

Verarbeitung personenbezogener Daten
  
Die Stadt Schenefeld ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforder-lichen personenbezogenen Daten der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates gem. § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der Mitglieder des Kinder- und Jugend-beirates sowie die Bankverbindungen der Vorstandsmitglieder des Kinder- und Jugendbeirates.
§  10

Weitergehende Regelungen
 
Soweit diese Satzung keine spezielle Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein.

§  11

Inkrafttreten
  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schenefeld, den 30.06.2000
Stadt Schenefeld
Der Bürgermeister
gez. von Appen
 

Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Schenefeld,
geändert in den Ratsversammlungen am 25.04.2002 und 30.11.2006
  
Aufgrund des § 4 Abs. 3 der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Schenefeld hat die Ratsversammlung der Stadt Schenefeld am 22.06.2000 folgende Wahlordnung beschlossen:
§  1
 
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, soweit  Ihnen  nicht ein Grundmandat zusteht.
 
 
§  2

Für die Vorbereitung der Wahl sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Wahlkommission gebildet. Sie setzt sich aus zwei Mitgliedern des Ausschusses für Soziales, zwei Mitarbeitern/Innen der Verwaltung sowie drei Wahlberechtigten, die vom Kinder- und Jugendbeirat zu benennen sind, aber nicht für ihn kandidieren, zusammen. Bei der ersten Wahl des Kinder- und Jugendbeirates ist je ein/e Wahlberechtigte/r von der Real-, Haupt- und Schülerschule sowie vom Gymnasium zu benennen.
§  3
 
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 19. Lebensjahr, die im Zeitpunkt der Wahl mit dem Hauptwohnsitz in Schenefeld gemeldet sind oder eine der weiterführenden Schulen in Schenefeld besuchen.
 
§  4
 
Alle in Schenefeld wohnhaften Wahlberechtigten sowie mit Unterstützung der Schenefelder Schulen die diese Schulen besuchenden   auswärtigen  Wahl-berechtigten sind von der Stadt schriftlich auf  die  Wahl des Kinder- und   Jugendbeirates   sowie   auf    die  Möglichkeit zur Kandidatur für den Beirat hinzu-weisen.
§  5
 
Die Wahlberechtigten reichen der Stadt Schenefeld Wahlvorschläge ein. Wahlvor-schläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Vorgeschlagenen müssen ihr Einverständnis zu ihrer Aufstellung auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen.
 
§  6
 
(1) Anhand der eingereichten Wahlvorschläge erstellt die Stadt eine Kandidatinnen-/Kandidatenliste. Die Kandidatinnen/Kandidaten sollen sich in einer öffentlichen, von der Stadt einzuberufenden Versammlung den Kindern und Jugendlichen vorstellen. Danach wird die Kandidatinnen-/Kandidatenliste als Stimmzettel allen wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen mit besonderen Hinweisen auf die Wahl zugesandt. Innerhalb eines Monats sind die Stimmzettel in dafür in den Schulen sowie im Rathaus aufgestellten Wahlurnen abzugeben oder an die Stadt zurückzusenden. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann auf diesem Stimmzettel bis zu 9 Kandidatinnen/Kandidaten wählen. Eine Stimmenhäufung ist nicht möglich.
(2) Jeder der drei weiterführenden Schenefelder Schulen (Haupt-, Realschule und Gymnasium) steht ein Grundmandat ohne Mindeststimmen zu, sofern kein Kandidat antritt oder gewählt wird. Von den verbleibenden 6 – 9 Kindern und Jugendlichen sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinigen.
(3) Ausscheidende Mitglieder werden in der Reihenfolge des weiteren Wahlergeb-nisses ersetzt. Die gewählten Mitglieder des kinder- und Jugendbeirates haben die Annahme ihrer Wahl der Stadt schriftlich zu erklären.
 
§ 7
Die erste (konstituierende) Sitzung des neu gewählten Kinder- und Jugendbeirates findet spätestens einen Monat nach der Wahl statt. Zu dieser Sitzung lädt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ein. Sie/Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und verpflichtet die Mitglieder zur Verschwiegenheit.
Anschließend leitet die/der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates die Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter und des weiteren Vorstandes.

§  8
  
Soweit diese Wahlordnung Einzelheiten ungeregelt lässt, gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für das Land Schleswig-Holstein entsprechend.

§  9
  
Die Stadt Schenefeld ist berechtigt, die für die Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der  Wahlberechtigten – insbesondere der Bewerberinnen und Bewerber – gem. § 10 Abs. 2 Landesdaten-schutzgesetz zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum.

§  10
 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schenefeld, den 30.06.2000
Stadt Schenefeld
Der Bürgermeister
gez. von Appen
 
 
Die aktuelle Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates können Sie dem Bürgerinformationssystem entnehmen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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